Stellungnahme zur Zweitwohnungssteuer

25. Februar 2014

Zum Hintergrund: Das Bundesverfassungsgericht hat die Zweitwohnungssteuer der Stadt Konstanz gekippt. Bei Betrachtung der Steuer ist dem JFK – und vermutlich auf dem BVG – aufgefallen, dass diese degressiv ausfällt. Warum vermögendere Menschen im Falle von Zweitwohnungen, die definitiv Luxus sind, geringer besteuert werden sollen, möchte dem JFK nicht einleuchten. Ferner fragt das JFK sich, warum die Steuer gedeckelt wurde, was ebenfalls einer Begünstigung von Vermögenden gleichkommt.

Effektiv werden durch die Versteuerung vor allem Studenten benachteiligt, da diese häufig einen Zweitwohnsitz in Konstanz neben dem bei ihren Eltern anmelden. Teilweise haben Gerichtsurteile bereits die Erhebung von Zweitwohnungssteuern von Studenten untersagt (OVG Rheinland-Pfalz). Man kann nachvollziehen, dass die Stadt gerne Bürger mit Erstwohnsitz werben möchte, damit die Schlüsselzuweisungen an die Kommune höher ausfallen. Wer in Konstanz lebt und die Leistungen der Stadt – die durchaus gut sind – in Anspruch nimmt, soll dafür auch zahlen oder zumindest der Stadt ermöglichen, entsprechende Gelder einzufordern. Außerdem hat eine Zweitwohnungssteuer auch einen Effekt auf das Leerstandsproblem, da leerstehender Wohnraum dadurch teurer wird.

Das JFK vertritt daher die Auffassung, dass Studenten ihren Erstwohnsitz nach Konstanz verlegen sollten.

Die Besteuerung des Zweitwohnsitzes in der bisherigen Form ist jedoch nicht hinzunehmen. Gerade in einer Stadt, die mit mangelndem Wohnraum zu kämpfen hat, sollte keine zusätzliche Anreizstruktur für Vermögende geschaffen werden, große Wohnflächen als Zweitwohnsitze zu erwerben und zu halten.

Zur Diskussion stellen wir daher zwei Modelle:

1) Einen Einheitssteuersatz im niedrigen zweistelligen Prozentbereich, der unabhängig von der Höhe des Mietaufwandes erhoben wird. Dieses Modell würde Menschen mit kleinen Zweitwohnsitzen entlasten und solche mit größeren Zweitwohnsitzen, deren steuerliche Leistungsfähigkeit definitiv höher ausfällt, höher besteuern. Die steuerliche Leistungsfähigkeit ist vom Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz als wichtiges Kriterium für die Erhebung der Zweitwohnsitzsteuer genannt worden.

2) Einen progressiven Steuersatz, der nicht an den Mietaufwand, sondern an die Wohnfläche gekoppelt ist. Obwohl Wohnfläche und Mietaufwand miteinander korrelieren, würde die Bindung an das für das JFK entscheidende Kriterium, den Wohnraum, erfolgen.

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